Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der LexGraph UG (haftungsbeschränkt) für die Nutzung der LexGraph-Software.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.06.2026

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der LexGraph UG (haftungsbeschränkt), Luisenstraße 53, 10117 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 286702 B („LexGraph“), gelten für die Nutzung der KI-gestützten juristischen Datenbank- und Rechercheanwendung („LexGraph“ oder „die Software“). Eine Änderung des Produktnamens kann LexGraph jederzeit vornehmen, ohne dass dies einer Änderung des Vertrags oder dieser AGB bedarf.

(2) Diese AGB gelten für die Nutzung der Software in sämtlichen nach § 3 buchbaren Konfigurationen.

(3) Nicht Gegenstand dieser AGB. Nicht von diesen AGB erfasst sind insbesondere:

a) der Zugang zu LexGraph über eine programmierbare Schnittstelle (API);

b) Klassifizierer, Embedding-Modelle und sonstige Modelle oder Modellgewichte;

c) kundenspezifische Suchalgorithmen, Datenlieferungen, Auswertungen und Datenbankauszüge;

d) sonstige individuell entwickelte oder konfigurierte Leistungen und Technologien von LexGraph.

Über diese Leistungen schließt LexGraph ausschließlich gesonderte Individualverträge. Diese AGB finden auf solche Leistungen keine, auch keine ergänzende, Anwendung, es sei denn, der jeweilige Individualvertrag verweist ausdrücklich auf sie. Ein Anspruch des Kunden auf Abschluss eines solchen Individualvertrags besteht nicht.

(4) LexGraph schließt Verträge über die Nutzung der Software ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB („Kunden“) zur Bereitstellung an deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (einheitlich „Nutzer“). Der Kunde bestätigt bei Vertragsschluss, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt. Verträge mit Verbrauchern kommen nicht zustande.

(5) Vertragssprache ist Deutsch; Übersetzungen dienen nur der Information, im Widerspruchsfall gilt die deutsche Fassung. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, LexGraph stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(6) Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen LexGraph und dem Kunden über die Nutzung der Software.

(7) Rangfolge. Widersprechen sich die Vertragsbestandteile, gilt folgende Rangfolge: (1) die bestätigte Leistungsübersicht nach § 2 Abs. 3 und sonstige individuelle Vertragsangaben, (2) der Auftragsverarbeitungsvertrag und die Verschwiegenheitsvereinbarung für Berufsgeheimnisträger, jeweils für ihren Regelungsgegenstand, (3) die Anlage 1 (Leistungs- und Preisverzeichnis), (4) diese AGB.

§ 2 Bestellung und Vertragsschluss

(1) Bestellung. Der Kunde stellt die von ihm gewünschte Konfiguration der Software über die Website (lexgraph.de) oder auf Grundlage eines Angebots von LexGraph zusammen und gibt hierdurch seine Bestellung ab („Bestellung“). Die Bestellung legt fest:

a) die gebuchten Zugangswege, Inhaltsmodule und Funktionsmodule (§ 3);

b) die Anzahl der Lizenzen (§ 4);

c) das gebuchte Kontingent an Rechercheanfragen je Lizenz und Abrechnungsmonat sowie die Tageshöchstgrenze je Nutzer (§ 7);

d) die Vergütung;

e) die Vertragslaufzeit einschließlich Hinweis auf die automatische Verlängerung;

f) Kontakt- und Zahlungsdaten sowie den Nutzungsbeginn.

(2) Angaben zu Konfiguration, Lizenzanzahl, Kontingent und Vergütung sind Voraussetzung des Vertragsschlusses. Fehlt allein die Angabe zur Laufzeit, gilt eine Anfangslaufzeit von 12 Monaten mit automatischer Verlängerung nach § 12 Abs. 1.

(3) Leistungsübersicht. Der Vertrag kommt mit Bestätigung der Bestellung durch LexGraph in Textform, spätestens jedoch mit Gewährung des Zugangs zur Software, zustande. LexGraph bestätigt dem Kunden dabei die gebuchte Konfiguration einschließlich Kontingent und Vergütung in Textform („Leistungsübersicht“). Die Leistungsübersicht ist die maßgebliche Leistungsbeschreibung im Sinne dieser AGB. LexGraph hält sie dem Kunden während der Vertragslaufzeit im Nutzerkonto abrufbar.

(4) Diese AGB sind integraler Vertragsbestandteil.

§ 3 Vertragsgegenstand und Konfiguration

(1) Vertragsgegenstand ist die Überlassung der Software zur Nutzung durch den Kunden nach Maßgabe der von ihm gebuchten Konfiguration.

(2) Die Software gliedert sich in:

a) Zugangswege: die technischen Wege, über die der Nutzer auf die Software zugreift;

b) Inhaltsmodule: die im LexGraph-Wissensgraphen zugänglichen Inhaltsbestände;

c) Funktionsmodule: zusätzliche Funktionen zur Verarbeitung eigener Daten des Kunden.

(3) Leistungs- und Preisverzeichnis. Welche Zugangswege, Inhaltsmodule und Funktionsmodule LexGraph anbietet, welchen Leistungsinhalt sie jeweils haben, welche Abhängigkeiten zwischen ihnen bestehen, welche Kombinationen buchbar sind, welche Kontingentstufen zur Verfügung stehen und welche Vergütung hierfür gilt, ergibt sich aus der Anlage 1 (Leistungs- und Preisverzeichnis). Die Anlage 1 ist integraler Vertragsbestandteil und in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter https://lexgraph.de/lizenzen/ abrufbar; für das einzelne Vertragsverhältnis maßgeblich ist die bei Vertragsschluss geltende Fassung.

(4) Zugangswege sind derzeit das webbasierte LexGraph-Rechercheinterface („Engine“) und eine Schnittstelle nach dem Model Context Protocol („MCP-Server“). Ein Zugang über eine programmierbare Schnittstelle (API) ist nicht Gegenstand dieser AGB (§ 1 Abs. 3).

(5) Konfiguration. Welche Zugangswege, Inhaltsmodule und Funktionsmodule dem Kunden konkret zur Verfügung stehen, ergibt sich ausschließlich aus der Bestellung und der bestätigten Leistungsübersicht (§ 2). LexGraph kann vorkonfigurierte Pakete anbieten und diese unter eigenen Bezeichnungen führen; auch in diesem Fall ist der Inhalt der Leistungsübersicht maßgeblich. Ein Anspruch des Kunden auf die Bereitstellung einer in Anlage 1 nicht angebotenen Kombination besteht nicht.

(6) Der Kunde ist selbst für eine ausreichende Internetanbindung sowie kompatible Endgeräte und Systeme verantwortlich, einschließlich eines MCP- bzw. agentenfähigen KI-Systems, sofern der Kunde den MCP-Server nutzt; deren Bereitstellung schuldet LexGraph nicht.

(7) LexGraph setzt zur Erbringung ihrer Leistungen unter anderem Large Language Models („LLM“) ein. Der von der Software erzeugte Output („LexGraph-Output“) beruht auf statistischen Wahrscheinlichkeitsmodellen und stellt lediglich eine Vorhersage dar; eine Prüfung auf inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität erfolgt nicht. LLM-gestützte Systeme können unzutreffende Ergebnisse („Halluzinationen“) erzeugen. Der Kunde ist zur eigenverantwortlichen fachlichen Prüfung und Verifizierung jedes LexGraph-Outputs verpflichtet, bevor er diesen verwendet.

(8) LexGraph erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG und ersetzt keine professionelle rechtliche Beurteilung oder Entscheidungsfindung. Die Software unterstützt den Kunden ausschließlich bei der eigenverantwortlichen juristischen Recherche- und Analysearbeit; eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls nimmt LexGraph nicht vor.

(9) Nutzer registrieren sich mit ihrer E-Mail-Adresse und richten ein Nutzerkonto ein. MCP-Zugangstoken gelten als Zugangsdaten im Sinne dieser AGB.

§ 4 Lizenzmodell

(1) Die Nutzung der Software wird konfigurationsunabhängig nach Lizenzen vergeben. Eine Lizenz berechtigt genau eine natürliche Person zur Nutzung der Software (der „Nutzer“). Der Kunde erwirbt für jeden Nutzer eine eigene Lizenz. Dies gilt für sämtliche Zugangswege und Module.

(2) Lizenzen sind personengebunden. Die gleichzeitige oder abwechselnde Nutzung einer Lizenz durch mehrere Personen, insbesondere die Einrichtung von Sammel-, Kanzlei- oder Funktionsaccounts, ist unzulässig. Jeder Lizenz ist ein eigenes Nutzerkonto mit eigener E-Mail-Adresse zugeordnet.

(3) Nutzerwechsel. Der Kunde kann eine Lizenz einem anderen Nutzer zuordnen, wenn der bisherige Nutzer dauerhaft aus dem Unternehmen oder aus dem Kreis der berechtigten Nutzer ausscheidet. Eine Neuzuordnung zur Umgehung des Lizenzbedarfs, insbesondere ein wiederkehrender Wechsel des zugeordneten Nutzers, ist unzulässig.

(4) Anpassung der Lizenzanzahl und der Konfiguration. Der Kunde kann während der Laufzeit jederzeit zusätzliche Lizenzen sowie zusätzliche Zugangswege und Module hinzubuchen. Diese werden anteilig für die Restlaufzeit abgerechnet und enden mit dem laufenden Vertragszeitraum. Eine Verringerung der Lizenzanzahl oder eine Abwahl von Zugangswegen oder Modulen ist mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Vertragszeitraums unter Einhaltung der Frist nach § 12 Abs. 1 möglich. Jede Anpassung wird durch eine aktualisierte Leistungsübersicht (§ 2 Abs. 3) dokumentiert.

(5) Innerhalb einer Bestellung gilt für alle Lizenzen dieselbe Konfiguration. Benötigt der Kunde für verschiedene Nutzergruppen unterschiedliche Konfigurationen, erfolgen hierfür gesonderte Bestellungen.

§ 5 Nutzungsrechte an der Software und dem LexGraph-Output

(1) LexGraph räumt dem Kunden für die Vertragsdauer ein nicht ausschließliches, räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software im Rahmen der gebuchten Konfiguration für die Anzahl der erworbenen Lizenzen zu internen Geschäftszwecken zu nutzen. Jede Lizenz ist genau einem Nutzer zugeordnet (§ 4).

(2) Nicht gestattet sind insbesondere: die Weiterveräußerung, Unterlizenzierung oder sonstige Zugänglichmachung der Software gegenüber Dritten, einschließlich der Einbindung in Produkte oder Dienstleistungen, die der Kunde Dritten anbietet; der Aufbau oder Betrieb einer eigenen Schnittstelle, die den MCP-Server für nicht lizenzierte Personen zugänglich macht; Reverse Engineering, soweit gesetzlich nicht zwingend erlaubt; die Umgehung technischer Schutz-, Lizenz- oder Kontingentmaßnahmen; die Nutzung der Software oder des LexGraph-Outputs zum Training, zur Feinabstimmung oder zur Evaluierung von KI- oder LLM-Modellen; automatisierter Massenabruf (Bots, Crawler) über die vertragsgemäße Nutzung hinaus; sowie jede Nutzung, die als verbotene Praxis im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 („KI-Verordnung“) zu qualifizieren wäre.

(3) An lizenzierten Drittinhalten (zum Beispiel Kommentaren) verbleiben die Rechte bei den jeweiligen Rechteinhabern; LexGraph räumt dem Kunden hieran ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des LexGraph-Outputs ein. Der Kunde darf den LexGraph-Output im Rahmen seiner beruflichen, gewerblichen oder wissenschaftlichen Tätigkeit, insbesondere zur Mandats- und Fallbearbeitung, nutzen und vervielfältigen; eine darüber hinausgehende Kommerzialisierung gegenüber Dritten ist untersagt.

(4) Der LexGraph-Wissensgraph ist eine Datenbank im Sinne der §§ 87a ff. UrhG; die Rechte des Datenbankherstellers stehen LexGraph zu. Der Kunde ist nicht berechtigt, den LexGraph-Output oder Inhalte bzw. Datenbankbestandteile der Software für kommerzielles Text- und Data-Mining zu nutzen; LexGraph behält sich dieses Recht gemäß § 44b Abs. 3 UrhG oder einer Nachfolgeregelung vor.

§ 6 Nutzungsrechte an Kunden-Dokumenten und Kunden-Input

(1) LexGraph verwendet vom Kunden bereitgestellte Dokumente, insbesondere im Rahmen der Funktionsmodule hochgeladene Dokumente, sowie sonstigen Kunden-Input nicht zum Training von LexGraph oder anderen KI- bzw. LLM-Modellen.

(2) LexGraph verpflichtet die von ihr eingesetzten Unterauftragnehmer, insbesondere Anbieter von Large Language Models, vertraglich dazu, die übermittelten Inhalte nicht zum Training eigener oder fremder Modelle zu verwenden und sie nur im zur Leistungserbringung erforderlichen Umfang zu verarbeiten. Welche Löschfristen und -modalitäten für den jeweiligen Unterauftragnehmer konkret gelten, weist LexGraph für jeden Unterauftragnehmer gesondert im Auftragsverarbeitungsvertrag aus; maßgeblich sind die mit dem jeweiligen Unterauftragnehmer tatsächlich vereinbarten Bedingungen.

(3) Der Kunde räumt LexGraph die für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen, einfachen, auf die Vertragsdauer beschränkten Nutzungsrechte an seinen Kunden-Dokumenten und seinem Kunden-Input ein.

§ 7 Vergütung und Nutzungskontingente

(1) Vergütung. Der Kunde zahlt die in der Leistungsübersicht ausgewiesene Vergütung. Diese bemisst sich nach der gebuchten Konfiguration und der Anzahl der Lizenzen auf Grundlage der Anlage 1 in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Die Vergütung fällt je Lizenz und Abrechnungszeitraum an, wird im Voraus in Rechnung gestellt und ist 30 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

(2) Rechercheanfragen. Als Rechercheanfrage im Sinne dieser AGB zählt:

a) bei Nutzung über die Engine jede vom Nutzer ausgelöste Recherche;

b) bei Nutzung über den MCP-Server jeder einzelne Aufruf einer abrechnungsrelevanten Funktion des MCP-Servers, gleich ob er vom Nutzer unmittelbar oder von einem in seinem Auftrag handelnden KI-System ausgelöst wird („MCP-Anfrage“).

Welche Funktionen des MCP-Servers abrechnungsrelevant sind, weist LexGraph in der Anlage 1 sowie in der technischen Dokumentation aus. Funktionen zur Abfrage des Kontingentstands und zur Ausgabe reiner Metadaten sind nicht abrechnungsrelevant. Aufrufe, die aufgrund einer von LexGraph zu vertretenden Störung ergebnislos bleiben, sowie deren technisch bedingte Wiederholung zählen nicht als Rechercheanfrage.

(3) Verbrauch bei Nutzung über den MCP-Server. Die Anzahl der MCP-Anfragen, die zur Bearbeitung eines Rechercheauftrags erforderlich sind, richtet sich nach Umfang und Komplexität des Auftrags sowie nach dem vom Kunden eingesetzten KI-System und dessen Konfiguration. Ein einzelner Rechercheauftrag kann daher mehrere MCP-Anfragen auslösen. LexGraph hat hierauf keinen Einfluss und schuldet keine bestimmte Anzahl bearbeiteter Rechercheaufträge. LexGraph stellt dem Kunden eine jederzeit abrufbare Anzeige des Kontingentverbrauchs je Lizenz zur Verfügung.

(4) Kontingente. Die Nutzung der Software ist mengenmäßig kontingentiert. Je Lizenz steht dem Kunden pro Abrechnungsmonat das in der Leistungsübersicht ausgewiesene Kontingent an Rechercheanfragen zur Verfügung; das Kontingent ist personenbezogen und wird nicht mit dem Kontingent anderer Lizenzen zusammengefasst. Der Umfang der buchbaren Kontingentstufen und die zugehörigen Preise ergeben sich aus der Anlage 1.

(5) Tageshöchstgrenze je Nutzer. Zum Schutz vor missbräuchlicher oder technisch fehlerhaft ausgelöster Nutzung darf jeder Nutzer je Kalendertag (maßgeblich ist die Zeitzone Europe/Berlin) höchstens die in der Leistungsübersicht ausgewiesene Anzahl an Rechercheanfragen abrufen. Ist die Tageshöchstgrenze erreicht, stehen dem betreffenden Nutzer weitere Rechercheanfragen ab dem folgenden Kalendertag zur Verfügung.

(6) Verfall. Nicht verbrauchte Rechercheanfragen verfallen zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums; eine Übertragung in Folgeperioden findet nicht statt.

(7) Zusatzkontingent. Ist das Kontingent einer Lizenz verbraucht, kann der Kunde für diese Lizenz ein Zusatzkontingent zu den in der Anlage 1 ausgewiesenen Bedingungen zubuchen. Das Zusatzkontingent wird dem Kontingent der betreffenden Lizenz gutgeschrieben und verfällt ebenfalls zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums. Alternativ kann der Kunde nach § 4 Abs. 4 eine höhere Kontingentstufe für diese Lizenz hinzubuchen. Im Übrigen stehen weitere Rechercheanfragen für die betreffende Lizenz erst mit Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums zur Verfügung.

(8) Nachlizenzierung. Nutzen mehr Personen die Software als Lizenzen erworben wurden oder nutzt der Kunde Zugangswege oder Module, die er nicht gebucht hat, ist LexGraph berechtigt, die Vergütung hierfür ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Überschreitung nachzuberechnen. Weitergehende Rechte, insbesondere das Kündigungsrecht nach § 12 Abs. 2, bleiben unberührt.

(9) Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB). Befindet sich der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung länger als 14 Tage in Verzug, kann LexGraph den Zugang zur Software nach vorheriger Mahnung mit angemessener Nachfrist und ausdrücklichem Hinweis auf die Sperrung bis zum Ausgleich der offenen Forderung sperren. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt für die Dauer der Sperrung bestehen.

(10) Preisanpassung. LexGraph kann die Vergütung zu Beginn eines neuen Vertragsjahres nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung allgemeiner Kostenentwicklungen anpassen und wird den Kunden hierüber mindestens acht Wochen vor Wirksamwerden in Textform informieren. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung außerordentlich kündigen; hierauf weist LexGraph in der Mitteilung gesondert hin. Änderungen der Anlage 1 wirken gegenüber Bestandskunden ausschließlich nach Maßgabe dieses Absatzes.

§ 8 Pflichten des Kunden und Freistellung

(1) Der Kunde nutzt die Software nur im Rahmen der gebuchten Konfiguration und verhindert den unbefugten Zugriff Dritter, insbesondere durch die sichere Verwahrung von Zugangsdaten, Passwörtern und MCP-Tokens. Eine Weitergabe, auch innerhalb der eigenen Organisation über die lizenzierten Nutzer hinaus, ist untersagt.

(2) Der Kunde ist für die Auswahl, Rechtmäßigkeit und Richtigkeit seines Kunden-Inputs sowie der von ihm hochgeladenen Dokumente verantwortlich, einschließlich der Einhaltung berufsrechtlicher, straf- und datenschutzrechtlicher Vorgaben.

(3) Dem Kunden ist bekannt, dass der LexGraph-Output inhaltlich fehlerhaft sein kann (§ 3 Abs. 7). Er verpflichtet sich zur menschlichen Überprüfung vor Verwendung des Outputs und wird diesen insbesondere nicht zum Training von KI-Modellen nutzen, nicht als von LexGraph freigegeben oder geprüft darstellen und nicht ohne angemessene menschliche Kontrolle für automatisierte Entscheidungen mit rechtlicher oder vergleichbar erheblicher Wirkung einsetzen.

(4) Bindet der Kunde den MCP-Server an ein eigenes KI- oder Agentensystem an, stellt er durch geeignete Konfiguration sicher, dass ausschließlich lizenzierte Nutzer Zugriff erhalten und dass die vereinbarten Kontingente und Tageshöchstgrenzen beachtet werden.

(5) Der Kunde stellt LexGraph sowie deren Geschäftsführer und Mitarbeiter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen Pflichten beruhen.

§ 9 Verfügbarkeit, Wartung und Weiterentwicklung

(1) LexGraph schuldet eine Verfügbarkeit der Software von 98,5 % im Monatsmittel, gemessen am Übergabepunkt zum Internet des von LexGraph eingesetzten Rechenzentrums. Die Verfügbarkeit berechnet sich als Verhältnis der tatsächlichen Verfügbarkeitszeit zur Gesamtzeit des Kalendermonats abzüglich der Zeiten nach Absatz 2.

(2) Nicht als Ausfallzeit gelten: angekündigte Wartungsarbeiten, die LexGraph mindestens 48 Stunden im Voraus in Textform oder in der Software ankündigt und außerhalb der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr an Werktagen durchführt; Störungen aufgrund höherer Gewalt (§ 19 Abs. 4); Störungen, die auf einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden beruhen; sowie Ausfälle von Drittanbietern, insbesondere von LLM-Anbietern und Cloud-Infrastrukturdiensten, soweit LexGraph diese nicht zu vertreten hat.

(3) LexGraph darf die Software während der Vertragslaufzeit weiterentwickeln und ändern, solange die nach der Leistungsübersicht geschuldeten Kernfunktionalitäten im Wesentlichen erhalten bleiben. Ein Anspruch des Kunden auf Beibehaltung oder Wiederherstellung einer bestimmten Version besteht nicht.

(4) Ändert LexGraph die technische Ausgestaltung des MCP-Servers in einer Weise, die eine Anpassung der Anbindung auf Seiten des Kunden erfordert, kündigt LexGraph dies mindestens acht Wochen im Voraus in Textform an und stellt für diesen Zeitraum die bisherige Fassung parallel bereit, soweit dies technisch zumutbar ist.

§ 10 Gewährleistung

(1) Als Mangel gilt eine reproduzierbare, nicht unerhebliche Abweichung der Software von der Leistungsübersicht einschließlich der Verfügbarkeitszusage nach § 9 Abs. 1. Die Erzeugung inhaltlich unzutreffenden LexGraph-Outputs (§ 3 Abs. 7) stellt für sich genommen keinen Mangel dar.

(2) Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform unter Angabe der ihm bekannten, für die Fehlerbehebung zweckdienlichen Informationen an (§ 536c BGB).

(3) Bei berechtigter Mängelrüge hat LexGraph nach eigener Wahl das Recht zur Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung binnen angemessener Frist. Bleibt diese erfolglos, kann der Kunde die Vergütung mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen.

(4) Die verschuldensunabhängige Haftung von LexGraph für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zur Selbstvornahme nach § 536a Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen; unberührt bleibt das Recht zur Selbstvornahme, wenn LexGraph mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist.

(5) Leistungsbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten, soweit sie der Verjährung unterliegen und soweit nicht § 11 Abs. 1 eingreift.

§ 11 Haftung

(1) LexGraph haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorgaben des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von LexGraph ausdrücklich übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung von LexGraph auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, insgesamt höchstens auf die vom Kunden in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlte Nettovergütung.

(3) Für den Verlust von Daten haftet LexGraph im Rahmen der Absätze 1 und 2 nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

(4) Verstößt der Kunde gegen seine Pflicht zur Überprüfung des LexGraph-Outputs (§ 8 Abs. 3), ist dies bei der Bemessung eines Schadensersatzanspruchs nach § 254 BGB zu berücksichtigen.

(5) Im Übrigen ist die Haftung von LexGraph ausgeschlossen; dies umfasst insbesondere die Haftung nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbegrenzungen gelten auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LexGraph.

(6) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, soweit nicht Absatz 1 eingreift.

§ 12 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der Leistungsübersicht beziehungsweise, mangels Angabe, aus § 2 Abs. 2. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils den ursprünglich vereinbarten Zeitraum, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende des jeweiligen Vertragszeitraums gekündigt wird.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für LexGraph insbesondere vor, wenn der Kunde die lizenzierte Nutzerzahl oder sein Kontingent systematisch überschreitet, Zugangswege oder Module ohne entsprechende Buchung nutzt, Lizenzen entgegen § 4 Abs. 2 und 3 einsetzt oder Zugangsdaten missbräuchlich weitergibt.

(3) Kündigungen bedürfen der Textform.

(4) Mit Vertragsende erlischt der Zugang des Kunden zur Software; § 14 bleibt unberührt.

§ 13 Datenschutz, Vertraulichkeit, Berufsverschwiegenheit

(1) Soweit LexGraph im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, insbesondere im Rahmen der Funktionsmodule, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO, der als Anlage integraler Vertragsbestandteil ist. Welche Unterauftragnehmer LexGraph zum jeweiligen Zeitpunkt einsetzt und welche Garantien diese im Einzelnen bieten, weist der Auftragsverarbeitungsvertrag in seiner jeweils aktuellen Fassung aus.

(2) LexGraph ist bekannt, dass Kunden-Dokumente und Kunden-Input der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht des Kunden unterliegen können (insbesondere § 43a Abs. 2 BRAO, § 57 Abs. 1 StBerG, § 43 Abs. 1 WPO, jeweils in Verbindung mit § 203 StGB). LexGraph verpflichtet sich, die Software so bereitzustellen und vertraglich abzusichern, dass sie den Kunden bei der Einhaltung seiner berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterstützt, und schließt hierzu mit dem Kunden eine gesonderte Verschwiegenheitsvereinbarung für Berufsgeheimnisträger als weitere Anlage, die zusätzlich zu den hier geregelten Pflichten gilt und insbesondere die Verpflichtung zur Verschwiegenheit in Textform sowie die Belehrung über die Strafbarkeit nach § 203 Abs. 4 StGB enthält. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Einsatz von LexGraph im jeweiligen Einzelfall mit den berufsrechtlichen Pflichten des Kunden vereinbar ist, bleibt Gegenstand der eigenverantwortlichen Prüfung des Kunden; LexGraph trifft insoweit keine eigene berufsrechtliche Beurteilung für den Kunden.

(3) LexGraph setzt zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer ein, insbesondere Anbieter von Large Language Models und Cloud-Infrastrukturdiensten. Der Kunde erteilt hierzu seine Zustimmung nach § 43e Abs. 3 Nr. 2 BRAO und den entsprechenden berufsrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der im Auftragsverarbeitungsvertrag ausgewiesenen Liste. LexGraph bindet jeden Unterauftragnehmer vertraglich an Vertraulichkeit. Ob und in welchem Umfang die mit dem jeweiligen Unterauftragnehmer bestehende Vereinbarung dem Schutzniveau der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht des Kunden entspricht, weist LexGraph für jeden Unterauftragnehmer gesondert im Auftragsverarbeitungsvertrag aus. LexGraph informiert den Kunden über beabsichtigte Änderungen der Unterauftragnehmerliste mindestens vier Wochen im Voraus in Textform; widerspricht der Kunde innerhalb von zwei Wochen aus einem berufsrechtlich begründeten Anlass, kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung außerordentlich kündigen.

(4) Die Parteien behandeln Vertrauliche Informationen (einschließlich Kunden-Dokumente, Preisgestaltung sowie technischer und geschäftlicher Informationen) streng vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter; ausgenommen sind Berater mit beruflicher Schweigepflicht und Mitarbeiter nach dem Need-to-know-Prinzip. Nicht als vertraulich gelten Informationen, die der empfangenden Partei nachweislich bereits bekannt waren, öffentlich zugänglich sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Die Vertraulichkeitspflicht besteht fünf Jahre über das Vertragsende hinaus fort; für Informationen, die der Berufsverschwiegenheit nach Absatz 2 unterliegen, gilt sie zeitlich unbegrenzt.

(5) Referenznennung. LexGraph darf den Kunden nur nach dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenzkunden benennen und dessen Kennzeichen zu diesem Zweck verwenden. Die Zustimmung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.

§ 14 Datenexport und Anbieterwechsel

(1) Der Kunde kann seine Kunden-Dokumente und die von ihm angelegten Daten während der gesamten Vertragslaufzeit über eine von LexGraph bereitgestellte Funktion in einem gängigen, strukturierten und maschinenlesbaren Format exportieren.

(2) Nach Vertragsende bleibt der Zugang zur Exportfunktion für 30 Tage bestehen. LexGraph weist den Kunden auf den Beginn dieser Frist in Textform hin.

(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 löscht LexGraph die Kunden-Dokumente und Kunden-Daten nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

(4) LexGraph unterstützt den Kunden auf dessen Wunsch im zumutbaren Umfang beim Wechsel zu einem anderen Anbieter. Für den Export nach den Absätzen 1 bis 3 berechnet LexGraph kein gesondertes Entgelt.

§ 15 Support

LexGraph bietet Support insbesondere per E-Mail an office@lexgraph.de sowie über die weiteren auf lexgraph.de angegebenen Kanäle und Kontaktzeiten an. Der Kunde meldet technische Störungen unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten, für die Fehlerbehebung zweckdienlichen Informationen.

§ 16 Kostenlose Testversion

(1) Sofern LexGraph dem Kunden einen kostenlosen Testzugang gewährt, gilt dieser für die im Angebot angegebene Dauer, mangels Angabe für 7 Tage, und umfasst eine Lizenz in der von LexGraph festgelegten Konfiguration, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Testzugang kann von beiden Parteien jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden.

(2) Der Testzugang endet mit Ablauf der Testphase, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ein kostenpflichtiger Vertrag kommt nur zustande, wenn der Kunde ihn nach § 2 ausdrücklich abschließt.

(3) Während der Testphase haftet LexGraph abweichend von § 11 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie in den Fällen des § 11 Abs. 1 Alt. 2 bis 4.

(4) Die mehrfache Inanspruchnahme kostenloser Testzugänge zur Umgehung der Beschränkung nach Absatz 1, etwa durch Anlage weiterer Konten, ist untersagt.

§ 17 Pflichten nach der KI-Verordnung

(1) LexGraph beachtet die sie als Anbieter treffenden Transparenzpflichten nach Art. 50 der KI-Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass seine Nutzer über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz im Sinne des Art. 4 der KI-Verordnung verfügen. LexGraph stellt hierfür geeignete Informationen zur Funktionsweise und zu den Grenzen der Software bereit.

(3) Der Kunde wird die Software nicht in einer Weise einsetzen, die sie zu einem Hochrisiko-KI-System im Sinne des Art. 6 der KI-Verordnung macht. Dies gilt insbesondere für den Einsatz durch oder im Auftrag einer Justizbehörde zur Unterstützung bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften (Anhang III Nr. 8 lit. a der KI-Verordnung). Ein solcher Einsatz bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

(4) Beabsichtigt der Kunde einen Einsatz nach Absatz 3, informiert er LexGraph vorab in Textform.

§ 18 Meldung rechtswidriger Inhalte

Gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Digital Services Act) kann jede Person das Vorhandensein rechtswidriger Inhalte über die im Impressum von lexgraph.de angegebenen Kontaktdaten melden. Meldungen werden zeitnah, objektiv und nachvollziehbar geprüft; die meldende Person wird über das Ergebnis sowie etwaige Rechtsbehelfe informiert.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Änderung dieser AGB. LexGraph kann diese AGB ändern, wenn dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage oder höchstrichterliche Rechtsprechung, an Änderungen des Leistungsumfangs oder der eingesetzten Vorleistungen Dritter oder zur Schließung nachträglich entstandener Regelungslücken erforderlich ist und die Änderung den Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von LexGraph nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der Vergütung richten sich ausschließlich nach § 7 Abs. 10. Der Inhalt der Leistungsübersicht kann durch eine Änderung dieser AGB nicht zum Nachteil des Kunden geändert werden.

(2) Änderungen nach Absatz 1 werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als angenommen; LexGraph weist in der Mitteilung gesondert auf die Frist, auf die Bedeutung des Schweigens und auf das Widerspruchsrecht hin. Widerspricht der Kunde, kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung außerordentlich kündigen; bis dahin gilt die bisherige Fassung fort.

(3) Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von LexGraph in Textform übertragen. LexGraph ist berechtigt, den Vertrag auf ein mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen.

(4) Höhere Gewalt. Wird eine Partei durch ein unvorhersehbares Ereignis außerhalb ihres Einflussbereichs (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Streik, behördliche Anordnungen, großflächige Ausfälle von Strom- oder Telekommunikationsnetzen) an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert, ruhen die betroffenen Pflichten für die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als 60 Tage an, kann jede Partei den Vertrag außerordentlich kündigen.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(6) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Berlin; LexGraph ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.